Aktuelle Corona Test Regeln
Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung ergeben sich ab dem 25.11.22 einige Änderungen:
1) Wer hat Anspruch auf einen kostenfreien Antigenschnelltest / Bürgertest:
- Personen mit positiven Selbsttest haben Anspruch auf zwei Antigenschnelltest und/oder zwei PCR-Tests auf SARS-CoV-2
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Covid-Infektion in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
- Personen, die eine in einem Heim oder Krankenhaus gepflegte oder behandelte Person besuchen wollen
- Personen, die inder häuslichen Umgebung gepflegt werden und in deren Haushalt Beschäftigte
- Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen
2) Wer hat Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test auf SARS-CoV-2?
- Personen mit einem positiven Selbsttest
- Personen, die vom behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach §3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
- Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krnakenversorgung aufgehalten haben und in denen eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person identifiziert wurde (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen usw.)
- Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen und es die jeweilige Einrichtung verlangt (z.B. Krankenhäuser, stat. Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege, Tageskliniken usw.)