Aktuelle Corona Test Regeln

Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung ergeben sich ab dem 25.11.22 einige Änderungen:

1) Wer hat Anspruch auf einen kostenfreien Antigenschnelltest / Bürgertest:

  • Personen mit positiven Selbsttest haben Anspruch auf zwei Antigenschnelltest und/oder zwei PCR-Tests auf SARS-CoV-2 
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Covid-Infektion in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
  • Personen, die eine in einem Heim oder Krankenhaus gepflegte oder behandelte Person besuchen wollen
  • Personen, die inder häuslichen Umgebung gepflegt werden und in deren Haushalt Beschäftigte
  • Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen

2) Wer hat Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test auf SARS-CoV-2?

  • Personen mit einem positiven Selbsttest
  • Personen, die vom behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach §3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
  • Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krnakenversorgung aufgehalten haben und in denen eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person identifiziert wurde (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen usw.)
  • Personen, die in einer Einrichtung  des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen und es die jeweilige Einrichtung verlangt (z.B. Krankenhäuser, stat. Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege, Tageskliniken usw.)

 

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Bei Arzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

Bei Tierarzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Tierarzt oder Apotheker.

1 Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

2 Apothekenverkaufspreis (AVP). Der AVP ist keine unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller. Der AVP ist ein von den Apotheken selbst in Ansatz gebrachter Preis für rezeptfreie Arzneimittel, der in der Höhe dem für Apotheken verbindlichen Arzneimittel Abgabepreis entspricht, zu dem eine Apotheke in bestimmten Fällen (z.B. bei Kindern unter 12 Jahren) das Produkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnet.
Im Gegensatz zum AVP ist die gebräuchliche UVP eine Empfehlung der Hersteller.

3 Preise inkl. MwSt. ggf. zzgl. Versand

4 Preis solange der Vorrat reicht

5 * Sparpotential gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) oder der unverbindlichen Herstellermeldung des Apothekenverkaufspreises (UAVP) an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA GmbH) / nur bei rezeptfreien Produkten außer Büchern.

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